Satzung

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Die Narrenzunft Rehbock führt den Namen „Narrenzunft Rehbock 1908 e.V.“ und hat ihren Sitz in Volkertshausen.
  2. Zweck der Zunft ist die Förderung und Wahrung volkstümlicher und ortsüblicher Fasnachtsbräuche,
  3. Symbol der Zunft ist der Rehbock und das Bacheholzwieb.
  4. Die Zunft ist im Vereinsregister eingetragen.
  5. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§2 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Vollwertiges Mitglied der Zunft kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Satzung anerkennt, alljährlich seinen Beitrag zahlt und bereit ist seinen Einsatz zum Wohle der Zunft zu leisten. Kinder unter 16 Jahren können im Rahmen einer Familienmitgliedschaft im Verein aufgenommen werden.

Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft spätestens nach 30 aktiven Vereinsjahren zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Der Austritt aus der Zunft kann durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft zum Jahresende gegenüber dem Narrenrat erfolgen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Zunft kann erfolgen, wenn dieses das Ansehen oder die Interessen der Zunft schädigen, oder mit seinem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Narrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monates nach Zugang des Ausschlusses schriftlich bei der Vorstandschaft Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung gemäß §7.

§3 Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliedsversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzt.
Kinder von 0 – 11 Jahren sind beitragsbefreit, Jugendliche von 12 – 15 Jahren gilt ein ermäßigter Beitrag. Ab dem erreichten 16. Lebensjahr ist der volle Mitgliedbeitrag zu entrichten.

§4 Die Vorstandschaft

Die Geschäftsführende Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem

  • Zunftmeister/in
  • 2. Zunftmeister/in
  • Zunftschreiber/in
  • Zunftsäckelmeister/in

  • Der/Die Zunftmeister/in ( Vorstandsvorsitzende/r ) vertritt die Zunft. Er/Sie repräsentiert die Narrenzunft bei sämtlichen öffentlichen Veranstaltungen.
  • Sein/e Vertreter/in ist der/die zweite Zunftmeister/in.
  • Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der/die 1. Zunftmeister/in und der/die 2. Zunftmeister/in. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  • Der/die Zunftschreiber/in ist für die pünktliche Erledigung sämtlicher schriftlicher Angelegenheiten verantwortlich. Ebenso hat er/sie die Zunftchronik und Protokolle über alle Versammlungen und Sitzungen zu führen und diese zu unterzeichnen.
  • Der/die Zunftsäckelmeister/in ist für die pünktliche Einziehung der Beiträge, sowie für eine gewissenhafte Kassenführung verantwortlich. Der/die Zunftsäckelmeister/in kann einen Stellvertreter vorschlagen, der von der Vorstandschaft bestätigt werden muss.

§5 Der Narrenrat / Erweiterte Vorstandschaft

Der Narrenrat besteht aus der Geschäftsführenden Vorstandschaft und den ebenfalls in der Mitgliedsversammlung gewählten 7 Narrenräten.

Zur erweiterten Vorstandschaft gehören Kraft Ihres Amtes die Narreneltern und der/die Narrenpolizist/in. Außerdem der Oberrehbock, das Oberbacheholzwieb, ein Oberholzer und der/die Jugendleiter/in als Vertreter ihrer Gruppe. Die einzelnen Gruppen bestimmen aus ihren Reihen jeweils eine/n weiteren Stellvertreter/in, der/die nur dann stimmberechtigt ist, wenn der/die Gruppenleiter/in verhindert ist.

Jeweils die Hälfte des Narrenrates stehen im Abstand von 2 Jahren zur Wahl, wobei der/die 1. und der/die 2. Zunftmeister/in – sowie der/die Zunftschreiber/in und der/die Zunftsäckelmeister/in nicht im selben Jahr gewählt werden dürfen.
Die Narreneltern sind eine Zunftfigur und gemeinsam wählbar.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des/der 1. Zunftmeisters/meisterin oder seines/seiner Stellvertreters/Stellvertreterin in der Sitzung anwesend sind. Die Vorstandschaft hat die Aufgabe, die Zunft ordnungsgemäß zu leiten und die in §7 und §8 angeführten Beschlüsse auszuführen, beziehungsweise deren Durchführung zu überwachen.

§6 Zeichnungsberechtigung

Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass Verfügung über das Bankkonto und die Kasse des Vereins nur durch den/die Zunftmeister/in und den/die Zunftsäckelmeister/in gemeinsam möglich sind. Bei Beträgen bis 2000 € sind der/die Zunftmeister/in und der/die Säckelmeister/in allein verfügungsberechtigt. Sie haben hierfür in der nächsten Narrenratssitzung Rechenschaft zu geben.
Verfügungen über Vereinsvermögen die den Wert von 2000 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung einer vorher einberufenen Mitgliederversammlung.

§7 Ordentliche Jahreshauptversammlung

Die ordentliche Jahreshauptversammlung wird jährlich durchgeführt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den/die Zunftmeister/in unter der Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung im Amtsblatt der Gemeinde Volkertshausen, über die Internetpräsenz der Narrenzunft Rehbock (www.narrenzunft-rehbock.de) und durch Bekanntgabe über den/die Gruppenvertreter/in.

Die Tagesordnung muss enthalten:

  1. Bericht des/der Zunftmeisters/in und des/der Zunftschreibers/in über das abgelaufene Geschäftsjahr und die vergangene Fasnacht,
  2. Bericht der Gruppenvertreter/in,
  3. Kassenbericht durch den/die Zunftsäckelmeister/in,
  4. Bericht des/der Kassenprüfers/in,
  5. Entlastung der Vorstandschaft

Beschlussfähig ist die Jahreshauptversammlung, Wahlberechtigt ist jedes anwesende Mitglied ab 16 Jahren.

Die Wahl erfolgt durch Akklamation oder auf besonderen Antrag geheim.
Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein zweiter Wahlgang.

Ist eine Jahreshauptversammlung aus triftigem Grund z.B. Gesetzlichen Vorschriften als Präsenzveranstaltung nicht möglich, besteht die Möglichkeit einer Online Versammlung mit Briefwahl.

Kanditatenvorschläge müssen spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wahltermin beim 1. Zunftmeister/in oder 2. Zunftmeister/in eingereicht werden.
Die Briefwahlunterlagen werden den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem Wahltermin zugesandt.

Die Wahlunterlagen müssen spätestens 1 Tag vor dem Wahltermin dem/der Wahlleiter/in vorliegen.
Der/Die Wahlleiter/in ist eine neutrale Person und wird vom Narrenrat ernannt.

Nach Auszählung der eingegangen Stimmen am Wahltag wird das Ergebnis durch den/die Wahlleiter/in veröffentlicht.

§8 Außerordentliche Jahreshauptversammlung, Mitgliederversammlungen

Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung sowie Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den/die Zunftmeister/in oder die Vorstandschaft einberufen werden.
Die Vorstandschaft muss dies tun, wenn 1/3 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe stellt.

Die Beschlussfähigkeit ist wie im §7 geregelt.

§9 Kassenprüfung

Die Kasse muss jährlich einmal geprüft werden. Dazwischen sind die beauftragten Kassenprüfer/innen auch berechtigt, im Jahr unverhoffte Kassenprüfungen vorzunehmen. Die 2 Kassenprüfer/innen werden in der Jahreshauptversammlung jeweils für das neue Geschäftsjahr gewählt.

§10 Gemeinnützigkeit

  1. Die Narrenzunft Rehbock 1908 e.V. mit Sitz in Volkertshausen verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung alter Volksbräuche (siehe §1 der Satzung der Zunft). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege, Förderung und Wahrung ortsüblicher Fasnachtsbräuche.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder/innen erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es soll keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§12 Auflösung der Zunft

Die Auflösung der Zunft kann nur in einer dafür eigens einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder/innen erforderlich. Bei Auflösung der Narrenzunft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Volkertshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§12 a Vergütung der Vereinsämter

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (b) trifft die Mitgliederversammlung des Vereins.

§13 Änderung der Satzung

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung in Punkten, die vom Finanzamt oder dem Gericht beanstandet werden, selbständig zu ändern.
  2. Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung von mindestens 2/3 der abstimmenden Mitglieder/innen beschlossen werden.

§14 Genehmigung

In der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 25.06.2021, wurde die vorstehende Satzung beschlossen und durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 25.06.2021 geändert.